Baumängel und Bauschäden
Schäden an Gebäuden
Rechtsstreitigkeiten, vor allem in Bausachen, vor staatlichen Gerichten auszutragen ist teuer, langwierig und bekanntlich von ungewissem Ausgang. Gerichtliche Auseinandersetzungen, gerade bei komplexen und auf eine länger andauernde Zusammenarbeit angelegten Vertragsbeziehung, führen darüber hinaus zwangsläufig zu einem erheblichen Vertrauensverlust zwischen den streitenden Parteien. Ein Ende dieser Zusammenarbeit ist mit negativen bis desaströsen finanziellen Auswirkungen für beide Vertragspartner zwangsläufig die Folge. Um ein solch quälendes und teures Ende der optimistisch begonnenen Zusammen-arbeit zu vermeiden kann die Einschaltung eines Sachverständigen eine entscheidende Rolle spielen.
Die Palette der außergerichtlichen Streitbeilegungen umfasst z.B. das Privatgutachten, das Schiedsgutachten oder die Schlichtung / Mediation.
Die Beauftragung eines Sachverständigen mit einem Privatgutachten kann in mehrfacher Hinsicht zweckmäßig für den Auftraggeber sein und zur außergerichtlichen Erledigung eines Streites führen. Dabei gibt das Gutachten seinem Auftraggeber eine wertvolle Entscheidungshilfe, ob es sinnvoll ist, überhaupt einen Rechtsstreit zu beginnen. Mit seiner Hilfe können Verantwortlichkeiten geklärt und unnütze gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.
Bei der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können die Parteien vertraglich vereinbaren, dass das Gutachten eines Sachverständigen zwischen ihnen streitige Fragen mit verbindlicher Wirkung klären soll. Diese Vereinbarung zwischen den Parteien, der Schiedsgutachtenvertrag, kann vorsorglich für den Fall künftiger Meinungsverschiedenheiten, aber auch nach einem bereits eingetretenen Streit getroffen werden. Übertragen die Parteien mit der Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel die Beilegung strittiger Fragen einem Sachverständigen, so tun sie dies regelmäßig in dem Bestreben, einem Prozess aus dem Weg zu gehen, der kostenintensiv und langwierig ist, der das Einvernehmen von Parteien, die auf weitere Zusammenarbeit angewiesen sind, empfindlich stören kann und in dem auch der Richter letztendlich auf das fachliche Urteil des Sachverständigen angewiesen wäre. So ist auch das Schiedsgutachten ein anerkanntes und zweckmäßiges Mittel, einen Streit außergerichtlich beizulegen. Allerdings handelt es sich beim Schiedsgutachten nicht um eine Schlichtung im engeren Sinne, sondern um eine Form außergerichtlicher Streiterledigung.
Das Schiedsgutachten ist also ein verbreitetes und anerkanntes Mittel, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Es fordert allerdings wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit vom Sachverständigen ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit und Verantwortung. Dies gilt besonders für die regelmäßig kostspieligen und häufig komplexen Auseinandersetzungen in Bausachen.
Schlichtung / Mediation
Bei der Schlichtung ziehen die streitenden Parteien einen unparteiischen Dritten, den Sachverständigen, hinzu, der keine abschließende Entscheidungsgewalt hat, aber einen unverbindlichen Einigungsvorschlag treffen soll. Bei der Mediation hat der Mediator, auch hier der Sachverständige, ebenso keine Entscheidungsgewalt, die Parteien handeln jedoch eigenverantwortlich und das Verfahren kann nur durch eine freiwillige, einvernehmliche Lösung der Parteien erfolgreich beendet werden. Scheitern die Verfahren, bleibt der Gang zu Gerichten offen.
In Deutschland sind diese Verfahren in vielen Bereichen des Geschäftslebens eingeführt und bewährt. Sowohl Schlichtung als auch Mediation hängen von der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab. Ob sich die Parteien dabei letztendlich auf den Entscheidungsvorschlag des Schlichters einigen, oder diesen Vorschlag mit Unterstützung eines Mediators / Schlichters selbst bearbeiten, bleibt für das freiwillige und einvernehmlich akzeptierte Ergebnis letztlich ohne Bedeutung.
Der größte Vorteil eines Schlichtungs-/Mediationsverfahrens liegt sicherlich darin, dass die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Parteien nicht geschädigt und dass diese aktiv an der Konfliktlösung beteiligt werden. Eine Basis für eine weitere Zusammenarbeit wird nicht entzogen, sondern erhalten.
Da Schlichtung wie auch Mediation im Gegensatz zur staatlichen Gerichtsbarkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, ist auch ein hohes Maß an Vertraulichkeit gewahrt.